Gesetzliche Grundlagen

Der Gewässerschutz hat in Deutschland die Aufgabe Gewässer vor Verunreinigungen zu schützen. Zunächst ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu nennen, welches dem Zweck nach, den Kreislauf von Wasser so schützt, dass es als Lebensgrundlage dienen kann. Zusätzlich regelt das Bundes-Immissionsschutzgesetz, dass das Wasser als Schutzgut zu schützen ist.

Für den Umgang mit wassergefährlichen Stoffen im speziellen ist die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zuständig. Die zugehörige Datenbank „Rigoletto“ definiert die wassergefährdenden Stoffe.

Zweifache Barriere zum Gewässerschutz

Im Allgemeinen gelten zwei Barrieren für den vorbeugenden Gewässerschutz vor wassergefährdenden Stoffen. Zunächst müssen Anlagen dicht sein und den zu erwartenden Bedingungen standhalten. Das wird durch geeignete Materialien oder geeignete Bauweise erreicht. Weiterhin müssen Leckagen frühzeitig erkannt werden. Diese Maßnahme des vorbeugenden Gewässerschutzes wird durch verschiedene organisatorische und technische Maßnahmen im Betrieb erreicht. Als letzte Barriere fordert die AwSV einen flüssigkeitsdichten Auffangraum bzw. Auffangsysteme für die wassergefährdenden Stoffe.

Dichtfläche

In Betrieben, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, sind flüssigkeitsdichte Auffangräume gefordert, die eine ausreichende Größe aufweisen. Diese Flächen untergliedern sich in die Ableitfläche (zumeist der Boden mit einem Gefälle), den Auffangraum (Rückhaltung über einen bestimmten Zeitraum) und den Tiefpunkt (dort, wo sich wassergefährdende Stoffe zuerst ansammeln). Diese Auffangräume können auch als Löschwasserrückhaltung dienen.

AwSV-Dokumentation gemäß §43 AwSV

Die AwSV fordert eine Dokumentation der Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Die Anlagen im Betrieb können räumlich oder funktional abgetrennt werden und so übersichtlich in die Dokumentation aufgenommen werden. Weitere Daten wie Volumen der Auffangräume, Auskleidung der Dichtfläche und letzte Prüfdaten sind ebenfalls wichtig für die AwSV-Dokumentation.

Löschwasserrückhaltung

Die AwSV fordert in §20 AwSV eine Löschwasserrückhaltung. Diese ist derzeit geregelt in der Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL) – wobei diese oft nicht mehr in Kraft ist. Dazu gehört die bauliche Anordnung von Auffangflächen, sodass ein eventuell verunreinigtes Löschwasser zurückgehalten werden kann. Die Bemessung hängt zusammen mit der Art der Sicherheitskategorie, die für den betrachteten Bereich festgelegt wird und die Größe des Bereichs.

Anzeige nach AwSV und Eignungsfeststellung

Behördliche Anforderungen sind in der AwSV verankert. Gemäß §40 AwSV und §41 AwSV müssen genehmigungsrechtliche Forderungen eingehalten werden, damit eine Anlage betrieben werden darf.

Prüfungen im Gewässerschutz

Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, sind Prüfungen von Sachverständigen notwendig. Dabei sind nicht nur chemische Prozessanlagen (HBV-Anlagen, Lageranlagen, Abfüllanlagen oder Biogasanlagen) gemeint, sondern auch private Heizöllager. Diese werden von anerkannten Sachverständigen ausgeführt.

Eindringtiefenberechnung

Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen sind nach dem WHG so zu betreiben, dass eine Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen ist. Wenn dafür Betonbauten mit FD-Beton verwendet werden und Stoffe aufgefangen werden, sollen sie in einer definierten Dauer entsorgt werden. Dabei ist es nötig zu wissen, inwieweit die Stoffe in den FD-Beton in der Dauer in den Beton eindringen, damit keine Gefährdung entsteht.

Sachverständigen­organisation SVO

Zum Gewässerschutz besteht die Sachverständigen¬organisation SVO, die Prüfungen im Gewässerschutz durchführt und nach der Anerkennung bundesweit Sachverständigenprüfungen durchführen darf.

Mehr über unsere SVO

Zertifizierung Fachbetriebe

Eine Tätigkeit der SVO ist die Zertifizierung und Rezertifizierung von Fachbetrieben.

Abwasserrecht

Abwasser ist ein zunehmend großes Thema, insbesondere die Abwassernutzung. Da Wasser auch für das Leben notwendig wird, ist die sparsame Nutzung von Wasser – und damit eine geringe Abwassererzeugung – für jeden Industriebetrieb ein erstrebenswertes Ziel. Bei Vorhaben, bei denen ein Abwasseranfall nicht zu vermeiden ist, muss verunreinigtes Wasser eine Abwasseranlage so verlassen, dass keine Gefährdung gegeben ist. Die Abwasserverordnung (AbwV) gibt in zahlreichen Anhängen Vorgaben, die Anlagen erfüllen sollen, damit eine Abwassernutzung möglich ist. Zudem ist eine Abwassereinleitung oft auch mit einer Erlaubnis nach §58 WHG verbunden. Hier können wir Sie unterstützen, sodass Ihre Abwassereinleitung nicht zu Problemen führt.

Erneuerbare Energien: Batterieanlageng

Bei Batterieanlagen (oft in Verbindung mit Windkraft oder PV-Anlagen) werden zumeist wassergefährdende Stoffe verwendet. Sei es der Elektrolyt oder Teile der Batterie selbst können wassergefährdend sein.

Notstrom- und USV-Anlagen

Notstromanlagen werden für den Notfall bereitgehalten. Dadurch müssen sie unabhängig betreibbar sein, sodass hier oft Diesel zum Einsatz kommt. Diesel ist wassergefährdend und unterliegt den Anforderungen der AwSV. Ferner fallen Notstromanlagen ggf. unter das BImSchG, sodass die 44. BImSchV zu beachten ist.

Unsere Leistung

R+D Ingenieurleistungen GmbH berät Sie in Fragen des Gewässerschutzes. Dazu gehört Beratung zu Auffangräumen, zu den zu verwendenden Werkstoffen oder Beschichtungen. Wir sind durch unsere Tätigkeit in mehreren Branchen in der Lage über Maßnahmen zu beraten, die bei anderen Kunden schon erfolgreich eingesetzt werden. Wir verfügen über anerkannte Sachverständige, die bei Ihnen Prüfungen durchführen können – sei es privat oder gewerblich. Mit unseren Rechentools sind wir in der Lage Eindringtiefen von Stoffen in den Beton zu berechnen. Zudem erstellen wir Gutachten zu Eignungsfeststellungen nach §63 WHG und unterstützen Sie in Anzeigen nach §40 AwSV.