Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die Grundlage für den Immissionsschutz auf allen Immissionswegen – Luft, Boden, Wasser, Energie.
Genehmigungsverfahren
Größere Vorhaben erfordern eine behördliche Genehmigung – so auch die Änderung oder die Errichtung einer Industrieanlage. Die diesbezügliche 4. Verordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) gibt die Anlagen an, für die BImSchG-Genehmigungsverfahren nötig sind.
Das Antragsverfahren für neue oder geänderte BImSchG Anlagen ist komplex. Die Genehmigungspflicht richtet sich nach §4 BImSchG. Bei Änderungen einer Industrieanlage ist der erste Schritt, den Umfang zu umreißen – demnach richtet sich, ob ein Antrag (§16 BImSchG) gestellt wird oder eine Anzeige (§15 BImSchG) ausreicht. Nach Art der Anlage richtet sich, ob ein Antrag mit öffentlicher Beteiligung stattfindet oder nicht.
In weiteren Schritten werden die von der Anlage ausgehenden offensichtlichen Emissionen Freisetzung über die Luft, Freisetzung in den Boden, Freisetzung in Gewässer betrachtet. Ebenso wird auch die Lärmemission betrachtet, die Anlagensicherheit, Brandschutz und Arbeitsschutz – kurzum: alle Möglichkeiten der Einwirkung auf Menschen, Tiere oder Umwelt werden betrachtet, auf die die Änderung oder Errichtung Auswirkungen haben könnte.
Im BImSchG-Genehmigungsverfahren wird auch das Thema Abfall behandelt, da es eine Emission aus der Anlage darstellt.
Genehmigungen im Störfallrecht
Bei sicherheitsrelevanten Anlagenteilen kann sogar eine störfallrelevante Änderung (§23a bzw. §16a BImSchG) vorliegen.
Genehmigungskataster + Nebenbestimmungen
Mit den Genehmigungen unmittelbar verbunden sind Nebenbestimmungen. Nebenbestimmungen sind für die Anlage von großer Bedeutung, da davon die Betriebsgenehmigung abhängt. Nur bei Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen ist eine Betriebsgenehmigung erteilt.
Erneuerbare Energien: Windkraftanlagen
Windkraftanlagen sind zudem ab einer bestimmten Größe BImSchG-genehmigungspflichtig.
§52b-BImSchG Mitteilung
Sobald eine BImSchG-Anlage etabliert wird, ist es nötig zu definieren, wer die Verantwortung innehat. Das wird über die §52b BImSchG Mitteilung niedergeschrieben. Vergleichbare Regelungen sind im Baurecht (Bauherr), im Arbeitsschutz der Arbeitgeber und im Gesellschaftsrecht der Geschäftsführer.
Lösemittelbilanz (31. BImSchV)
Anlagen nach der 31. BImSchV müssen bei einer bestimmten Einsatzmenge von Lösemitteln eine Lösemittelbilanz erstellen. Dieses ist oft der Fall bei 5.1-Anlagen, also Oberflächenbeschichtungsanlagen. Diese Lösemittelbilanz unterliegt eigenen Erstellungsrichtlinien.
44. BImSchV
Die 44. BImSchV regelt die mittelgroßen Feuerungsanlagen. Nicht nur sind Grenzwerte dort gegeben, sondern auch eine Anzeigepflicht für Anlagen, die dieser Verordnung unterliegen.
Emissionserklärung
Bestimmte BImSchG-Anlagen müssen eine Emissionserklärung abgeben, in der die Emissionen aufgeführt sind. Diese müssen in einem eigenen System erfolgen, das zusätzliche Belastung für Betriebe bedeutet.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Im Genehmigungsverfahren sind medienübergreifende Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) bzw. Einzelfallprüfungen erforderlich. Auf deren Grundlage kommt die Genehmigungsbehörde dann rasch zum Prüfergebnis nach dem Umweltverträglichkeits¬prüfungsgesetz (UVPG). Wichtig ist die umfassende Darstellung ohne Detailversessenheit. Gerade für Industrieanlagen muss eine ausgewogene Prüfgrundlage für die Ist-Situation mit den Anlagenauswirkungen vorbereitet werden.
IED-Anlagen
Die 4. BImSchV regelt auch, ob eine Anlage vorliegt, die unter die europäische Richtlinie 2010/75/EU (IED-Richtlinie – Industry Emissions Directive) fällt. Bei IED-Anlagen sind ggf. weitere Unterlagen im Genehmigungsverfahren notwendig – wie z.B. ein Ausgangszustandsbericht (AZB).
Erstellung §31 BImSchG-Bericht
IED-Anlagen müssen einen Bericht abgeben, der nach §31 BImSchG Informationen zur Anlage enthalten. Dieses ist übergreifend über weite Bereiche des Immissionsschutzes, ähnlich zum Störfallrecht.
Pollutant Release and Transfer Register (PRTR)
Zusätzlich zu den Verpflichtungen ist für IED-Anlagen eine jährliche PRTR-Mitteilung zu erstellen und an die Behörde zu übermitteln.
BVT-Merkblätter
Die Regelungen in den BVT-Merkblättern bzw. BVT-Schlussfolgerungen sind für IED-Anlagen verpflichtend. Sie stellen die beste verfügbare Technik für spezielle Branchen dar, die dann von Betrieben umgesetzt werden müssen.
Abfall und Abfallkataster
Die gesetzliche Grundlage für das Vermeiden, Verwerten, Beseitigen und der sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen bildet in Deutschland das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Darüber hinaus gelten zahlreiche weitere Vorschriften auf europäischer und nationaler Ebene, wie die Verpackungsrichtlinie, das Batteriegesetz (BattG) und auf Landes- und Kreisebene weitere Regelungen. Zurzeit ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABAVwV) in aller Munde.
Das KrWG beschreibt in §6 die Hierarchie, nach welcher Abfälle wie folgt zu behandeln sind:
- Abfallvermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- Sonstige Verwertung (auch energetisch)
- Beseitigung
Nach dieser Reihenfolge sollte ein Betreiber vorgehen, wenn Abfälle in seinem Betrieb anfallen.
Neben regulären Abfällen in Betrieben können auch gefährliche Abfälle jeglicher Art vorhanden sein. Diese Abfälle erfordern besondere Aufmerksamkeit des Betreibers. Diese Abfälle sind besonders gekennzeichnet – mit einem * als Abfallschlüssel. Jeder im Betrieb, der mit Abfall umgeht, hat schon einmal etwas mit Abfallschlüsseln zu tun gehabt. Dieses sind festgelegte Kategorien von Abfällen nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV), die aus sechs Ziffern besteht.
Zu diesen Abfällen, die in der Anlage entstehen, ist ein Abfallkataster zu erstellen.
Chemikalien
International wird das Globally Harmonized System (GHS) in Bezug auf Gefahrstoffe angewendet. Dieses ist durch eine europäische Verordnung Nr. 1272/2008 direkt umgesetzt worden. Das nationale Gesetz, welches sich mit Chemikalien beschäftigt, ist das Chemikalien Gesetz (ChemG). Für Gefahrstoffe wird die Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) angewendet.
Gefahrstoffe sind nach Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) Stoffe, die Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen. Allgemein gilt, dass wenn ein Stoff nach CLP gekennzeichnet ist, ein Gefahrstoff ist. Gefahrstoffe sind beispielsweise explosionsgefährliche, toxische, entzündbare, ätzende, CMR oder umweltgefährliche Stoffe.
Nach der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) sind viele Stoffe von Chemikalienverboten betroffen. Mehr noch, die Liste wächst stetig. Zuletzt war ein Verbot PFAS (Perfluorierten) in aller Munde.
Die Gefährdungsbeurteilung muss von Betreibern angefertigt werden, die mit Gefahrstoffen umgehen. In dieser Gefährdungsbeurteilung soll tätigkeitsbezogen vom Arbeitgeber festgestellt werden, ob die Schutzmaßnahmen für die potenziellen Gefahren ausreichen.
Diese Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Es gilt:
- Prüfung der Stoffe nach Möglichkeit einer Substitution einschließlich der Begründung, warum die Substitution nicht möglich ist.
- Gestaltung von Verfahren nach dem Stand der Technik, sowohl technischer als auch organisatorischer Art
Sollten die Maßnahmen nicht ausreichen, um eine Gefährdung auszuschließen, ist die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung erforderlich.
In §5 GefStoffV fordert der Gesetzgeber, dass Sicherheitsdatenblätter zu hergestellten/eingeführten Gefahrstoffen verfügbar sind. In diesem Datenblatt werden beispielsweise spezifische Angaben zu Bezeichnung, Sicherheitskennzeichnungen, physikalischen Eigenschaften, aber auch zu Entsorgung oder Feuerbekämpfungsmaßnahmen gemacht.
Das Reach-Registrierungssystem in der EU ist immer noch ein Thema.
R+D Ingenieurleistungen GmbH berät Sie im Umgang mit allen Arten von Gefahrstoffen. Unsere Expertise ist, dass wir ein großes Spektrum von Betrieben und Branchen abdecken und dadurch den Umgang mit vielen Gefahrstoffen kennen
IED
Die 4. BImSchV regelt auch, ob eine Anlage vorliegt, die unter die europäische Richtlinie 2010/75/EU (IED-Richtlinie – Industry Emissions Directive) fällt. Bei IED-Anlagen sind ggf. weitere Unterlagen im Genehmigungsverfahren notwendig – wie z.B. ein Ausgangszustandsbericht (AZB).
UVP
Im Genehmigungsverfahren sind medienübergreifende Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) bzw. Einzelfallprüfungen erforderlich. Auf deren Grundlage kommt die Genehmigungsbehörde dann rasch zum Prüfergebnis nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Wichtig ist die umfassende Darstellung ohne Detailversessenheit. Gerade für Industrieanlagen muss eine ausgewogene Prüfgrundlage für die Ist-Situation mit den Anlagenauswirkungen vorbereitet werden.
Immissionsschutzbeauftragter
Der Immissionsschutz-Beauftragte berät den Unternehmer zum Immissionsschutz. Sie können Mitarbeitende von R+D, die eine zertifizierte Weiterbildung als Immissionsschutzbeauftragter haben, als externen Immissionsschutzbeauftragten beauftragen.